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AGB

Langer Hydraulik GmbH

1. Vertragsschluss
a) Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen und Beratungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen:
b) Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, auch dann, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
c) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Mengen, Typen, Fassungsvermögen sind nur annähernd, desgleichen Angaben in Abbildungen und Zeichnungen. Eine Gewähr Rir Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck und für weitere technische Angaben, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, wird nicht übernommen. Druck-, Schreib-, Rechen- und Hörfehler am Telefon verpflichten uns nicht. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheberrecht sowie sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
d) Abschlüsse und Vereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich; das gilt auch für sämtliche änderungen und Ergänzungen.
e) Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms.
f) Anleitungen, Zeichnungen und Atteste, sowie sonstige technische Unterlagen werden, sofern nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache und nur insoweit zur Verfügung gestellt, wie es branchenüblich ist.
g) Enthält unsere Annahmeerklärung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige änderungen der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Käufers als gegeben, wenn er der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
h) Abnahmeprüfungen finden nur statt, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
i) Versicherungen werden nur bei ausdrücklichem Auftrag des Käufers abgeschlossen.
j) Für den Geschäftsverkehr mit Kunden, die nicht Kaufmann oder Behörden sind, gelten die Bedingungen 2c, d, e, 3, 4b, 6 und 11 nicht.

2. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung und Bündelung, einschließlich Verladung im Lieferwerk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Falls Verpackung gefordert oder notwendig ist, wird diese zusätzlich zu Selbstkosten berechnet und bei kostenfreier Rücksendung ohne Erstattung der vorher von uns berechneten Kosten zurückgenommen. Soweit mehrfach verwendbare Kisten benutzt werden, erfolgt hierfür eine Gutschrift in Höhe von 2/3 des berechneten Wertes, wenn solche in brauchbarem Zustand von uns zurückempfangen werden, alle Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers.
b) Teillieferungen werden getrennt berechnet.
c) Die Angebotspreise sind unsere am Tage der Angebotsabgabe gültigen Preise. Nach Vertragschluss eintretende Erhöhung von Preisen für Vormaterial und Löhne werden zusätzlich berechnet. In diesem Fall wird der Lohnanteil von uns verbindlich festgesetzt. Erhöhung von Frachten, Kosten, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Käufers, ebenso wie Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versand auf einem anderen als dem vorgesehenen Transportweg vorgenommen wurde.
d) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Auch die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
e) Rechnungsbeträge sind nach Vereinbarung zahlbar. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft der Ware. Bei Zielüberschreitung sind wir ohne Mahnung berechtigt, sämtliche Lieferungen, auch aus anderen Verträgen, zurückzuhalten, Vorauskasse oder Sicherheiten zu verlangen und die weitere Lieferung davon abhängig zu machen. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder einer entsprechenden Nachfolgeorganisation.
f) Ist Zahlung in Teilbeträgen vereinbart, so ist die gesamte Forderung fällig, falls der Käufer mit der Zahlung eines Teilbetrages in Verzug gerät, auch wenn die Lieferung noch nicht erfolgt ist.
g) Wechsel, soweit vereinbart, und Schecks werden zahlungshalber hereingenommen.
h) Alle unsere Forderungen werden -' unabhängig von der Laufzeit etwa gegebener Wechsel- sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen. Wir sind dann berechtigt, nur gegen Vorauszahlung zu liefern und nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen . Wir können außerdem die Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung, insbesondere den Einbau der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen sowie die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 6e) widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

3. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Erhalt der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Soweit eine feste Lieferfrist vereinbart ist, gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle verlängern die Lieferfrist angemessen. Dazu gehören auch Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe durch Vorlieferanten sowie von Brennstoffen und Energie aller Art, Betriebsstörungen, Arbeiterbewegungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschußwerden wesentlicher Fertigungsteile und die durch solche Störungen entstehenden Folgen, Störungen im Frachtverkehr, wie überhaupt sämtliche Ereignisse höherer Gewalt. Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, die Laufzeit der von ihm gestellten Akkreditive, Anweisungen etc. entsprechend zu verlängern, desgleichen Importlizenzen und Devisenbewilligungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer in wichtigen Fällen mitgeteilt, sobald sie in ihrem Umfang voll erkennbar werden.
Vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann der Käufer nur, wenn die überschreitung der Lieferzeiten auf grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beruht, Verzug eingetreten ist und uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, die mindestens vier Wochen betragen muss.
Nimmt der Käufer die Lieferung nicht pünktlich ab, so berührt dies seine Zahlungspflicht nicht. Wir sind dann berechtigt, die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers vorzunehmen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Lieferung und Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.

4. Lieferverträge auf Abruf
Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

5. Gefahrenübertragung, Versand, Abnahme
a) Die Gefahr geht mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder HandeIsklauseln anderen Inhalts vereinbart worden sind. Das gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
b) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7 abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
c) Der Versand geschieht nach unserem Ermessen ohne Verantwortlichkeit für billigste und schnellste Verfrachtung.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes derVorbehalsware.Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von a).
c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, entsprechend dem Anteil der Vorbehaltsware, an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. c) bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Ziffer 2 h) genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
f) übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
g) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
h) In den Fällen der Ziffer 2 h) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen, als unser Eigentum zu kennzeichnen und abzusondern. Auch mit der Wegnahme auf seine Kosten erklärt der Käufer sich hiermit einverstanden.

7. Gewährleistung
Für Mängel der gelieferten Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir unter Ausschluss anderer Ansprüche unbeschadet Ziffer 8 wie folgt Gewähr:
a) Gelieferte Ware und deren Einzelteile werden unentgeltlich, nach unserem billigen Ermessen entweder ausgebessert oder neu geliefert, auch wenn sie Bestandteile einer anderen gelieferten Ware sind, wenn ihre Brauchbarkeit infolge fehlender Bauart oder mangelhafter Ausführung wesentlich beeinträchtigt ist und uns diese Mängel spätestens sechs Monate nach dem Lieferzeitpunkt angezeigt werden. Unabhängig hiervon hat der Käufer etwaige Mängel unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, auch wenn die Ware verpackt ist. Später auftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Auf § 377 HGB wird verwiesen.
Sollten unsere Nachbesserungs- bzw. Neulieferungsversuche zweimal fehlschlagen, ist der Käufer zur Herabsetzung der Vergütung bzw. (anteiligen) Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt. Im übrigen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten und unsere Unterstützung bei deren Durchsetzung.
Für Abdichtungselemente übernehmen wir keine Gewährleistung. Für Schäden aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder dessen Abnehmer, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verpackung, Betriebsmittel- und Austauschwerkstoffe sowie für alle Schäden durch unsachgemäßen Transport bei Besteller oder Dritten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
b) Für zulässige Abmessungs-, Gewichts-, und sonstige Abweichungen sind die jeweils letzten DIN-Vorschriften maßgebend.
c) Die Beseitigung von Mängeln kann verweigert werden, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn der Käufer oder Dritte ohne unsere Genehmigung änderungen, Instandsetzungen oder sonstige Maßnahmen, die das Werkstück betreffen, vorgenommen haben. Das gleiche gilt, wenn der Käufer Bedingungen und Forderungen nicht erfüllt, zu denen wir gegenüber unseren Lieferern nach deren Geschäftsbedingungen verpflichtet sind. Sind besondere technische Lieferbedingungen oder Inspektionsvorschriften erteilt oder wird die Ware unmittelbar an Dritte oder ins Ausland versandt, so muss die erforderliche Prüfung und Abnahme in unserem Werk erfolgen. Wird darauf verzichtet, so gilt die Ware als bedingungsgemäß übernommen. Eine Gewährleistung für die Folgen natürlicher Abnutzung, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse ist ausgeschlossen.
d) Weitere Ansprüche des Käufers sind nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden)
e) Wir können die Gewährleistung davon abhängig machen, dass uns Gelegenheit gegeben wird, die Ware zu überprüfen. Das geschieht grundsätzlich durch frachtfreie Rücksendung an uns. Wir können auch Prüfung am Standort des Lieferteiles verlangen. Der Käufer trägt dafür Sorge, dass uns oder unserem Beauftragten alle erforderlichen Prüfungen an Ort und Stelle möglich sind und örtlich vorhandene Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Einrichtungen benutzt und zur Verfügung gestellt werden können.

8. Haftung, Schadenersatz
a) Der Käufer trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgerechte Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Käufer dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
b) Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Käufers liegt, hat uns der Käufer von diesen Ansprüchen freizustellen.
c) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungshilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

9. Lohnarbeit
Bei angeliefertem Material zur Lohnbearbeitung wird bei verschuldetem Arbeitsausschuss die geleistete Arbeit nicht gerechnet. Materialersatz wird lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geleistet. Das Ersatzmaterial ist frachtfrei anzuliefern. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel unbrauchbar, die wir nicht zu verantworten haben, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Uns steht in jedem Fall das Unternehmerpfandrecht zu.

10. Rücktrittsrecht des Käufers
Soweit dem Käufer ein Rücktrittsrecht oder ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zusteht, hat er alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts und der Kündigung aufgewandten Kosten für Rohmaterial, Fertigung und Teile von Unterlieferanten voll zu ersetzen, wenn wir die Auflösung des Vertrages nicht verschuldet haben.

11. Rücktrittsrecht des Verkäufers
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 3 steht uns gleichfalls ein Rücktrittsrecht zu, sofern diese Ereignisse für uns derart schwerwiegend sind, dass wir die Fertigstellung als nicht mehr zumutbar erachten. Wir können ganz oder teilweise zurücktreten, wenn es sich herausstellt, dass uns die Ausführung des Auftrages unmöglich ist (z.B. wegen Vorrnaterialbeschaffunq, Verwendung neuer Materialien etc.) Schadenersatzansprüche des Verkäufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

12.Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Sollte eine seiner Bestimmungen mit zwingendem Recht des Käufers kollidieren, so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die der im Vertrag vorgesehenen Bestimmung sinngemäß am nächsten kommt; ist hierzu eine Mitwirkung des Käufers erforderlich, so verpflichtet er sich hierzu ausdrücklich. Entsprechendes gilt bei Teilunwirksamkeit. Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, auch im Wechsel- und Scheckprozeß, Solingen. Wir sind auch berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Ist der Käufer nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, sind beide Vertragspartner berechtigt, nach ihrer Wahl auch ein Schiedsgericht nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer mit 3 Schiedsrichtern anzurufen.